Satzung des Tennisverein Rot-Weiß e.V.
Bad Salzdetfurth  


Allgemeines
Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

§ 1  

Der Name ist Tennisverein Rot-Weiß e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzdetfurth. Tag der Errichtung der Satzung ist der 2. Juni 1950. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

§ 2 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Tennis.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.

§ 3
Verbandszugehörigkeit  

Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Tennisverbandes.  

§ 4
Rechtsgrundlage  

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie Satzungen der in § 3 genannten Organisation ausschließlich geregelt.  

§ 5
Der Verein umfasst  

a)    aktive Mitglieder
b)    passive Mitglieder
c)    Ehrenmitglieder
d)    Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren    

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft  

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige (§2 BGB) müssen die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters beifügen. Jedes Mitglied verpflichtet sich, durch seinen Eintritt in den Verein, zur Anerkennung der Satzung und der Spiel- und Platzordnung.  

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.  

§ 7
Ehrenmitglieder  

Personen, die sich besonders um die Förderung des Tennissports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben keine Beitragspflicht, aber alle Rechte eines Mitglieds.  

§ 8
Rechte der Mitglieder  

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:  

a)    an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen das Stimmrecht auszuüben, wobei das Stimmrecht nur den unter § 5 a) – c) genannten Mitgliedern zusteht;  

b)    nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen, den Tennissport aktiv auszuüben und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen;  

c)    an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  

§ 9
Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: 

a)    die Satzung und die Spiel- und Platzordnung des Vereins, die Satzung des Niedersächsischen Tennisverbandes sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen;

b)    nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c)    die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und eventuell besonderen Abgaben (z.B. zweckgebundene Umlagen und Leistungen von z.Zt. 5 Arbeitsstunden, ersatzweise 100,00 Euro zu entrichten; der volle Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 10. Februar zu begleichen; von der Aufnahmegebühr sind diejenigen Mitglieder befreit, die bereits unmittelbar davor einem anderen Tennisverein angehört haben;

d)   in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein sich ergebenden Streitigkeiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Organisation, sind zunächst der Vorstand und danach ggfs. der Ehrenrat anzurufen. Der ordentliche Rechtsweg steht danach offen;

e)   dem Vorstand jeden Wohnungswechsel mitzuteilen. Kosten, die dem Verein durch notwendige Anschriftenermittlung entstehen, trägt das betroffene Mitglied.

§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft erlischt, 

a)   durch freiwilligen Austritt aus dem Verein
b)   durch Ausschluss aus dem Verein
c)   durch Ableben

zu a.:   Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.  

Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes sind nur zulässig:
-       bei Wohnungswechsel an einen anderen Ort
-       aufgrund eines Vorstandsbeschlusses  

zu b.:   Der Ausschluss kann vom Vorstand ausgesprochen werden bei:            
1.         gröblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder die Vereinskameradschaft,            
2.         schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,            
3.         strafrechtlichen Verurteilungen bzw. ehrenrührigen Handlungen,            
4.         Nichterfüllung der gegenüber dem Verein eingegangenen, fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere der Verpflichtung zur Beitragszahlung  trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.  

Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses eines Mitglieds ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes zu fassen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorsitzenden des Ehrenrates eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Ehrenrat innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich somit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nur noch gerichtlich angefochten werden kann.  

§ 11
Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ehrenrat

Eine Vergütung von Auslagen erfolgt aufgrund der in § 2 festgestellten ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch die Maßnahme besonderer Beschlüsse des Vorstandes.  

§ 12
Versammlungen  

A. Termine  

Die Jahreshauptversammlung findet im Februar oder März jeden Jahres statt. Stimmberechtigt sind die unter § 5 a) bis c) genannten Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen; wenn mindestens 20 % der aktiven Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag einreichen.   In der Jahreshauptversammlung erfolgt die Neuwahl des Vorstandes gemäß § 13, Beratung und Feststellung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte, Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl der Kassenprüfer und des Ehrenrates und die Erledigung der eingegangenen Anträge. Die Berufung der Haupt- und außerordentlichen Versammlung geschieht durch besondere schriftliche Einladungen, die die Tagesordnung enthalten und spätestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt sein müssen.   Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.  

B. Tagesordnung  

Die ordentlichen Versammlungen werden durch Bekanntgabe der Tagesordnung eröffnet. Die Verhandlungsniederschrift über die letzte ordentliche oder außerordentliche Versammlung wird verlesen oder vorher allen Vereinsmitgliedern mit der Einladung zugestellt. Die Verhandlungsniederschrift bedarf der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.  

C. Anträge  

Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor dem Termin der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. Anträge für die außerordentlichen Versammlung müssen gleichfalls 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

D. Leitung  

Der Vorsitzende hat zur geschäftlichen Leitung stets das Wort sowie alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse. Er hat ferner das Recht, Mitglieder, die sich einem dreimaligen Ordnungsruf nicht fügen, von der Versammlung auf Zeit oder Dauer auszuschließen oder die Versammlung auf Zeit oder Dauer aufzuheben.  

E. Redeordnung  

Der Vorsitzende hat das Wort den Rednern der Reihe nach zu erteilen. Antragsteller – wenn dies mehrere Mitglieder sind, einer von diesen – und der Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort. Der Vorsitzende ist verpflichtet, Mitgliedern, die Berichtigungen und Fragen einwerfen wollen, das Wort sofort zu erteilen. Ist ein Antrag am Schluss der Besprechung angenommen, so ist nur noch dem Antragsteller – waren es mehrere, einem von diesen – und dem Berichterstatter das Wort zu erteilen.
Der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung unterliegen insbesondere:  
a)    Rechenschaftsberichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
b)    Entlastung des Vorstandes
c)    Genehmigung des Haushaltsplanes
d)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenrates
e)    Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern  

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 16 der Satzung.  

§ 13
Vorstand  

Der Vorstand besteht aus  

dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB)
-       dem 1. Vorsitzenden
-       dem 2. Vorsitzenden
-       dem Kassenwart  

und dem übrigen Vorstand
-       dem Sportwart
-       dem Jugendwart
-       dem Schriftwart
-       dem Platzwart  

Die Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes finden zweijährig in der Jahreshauptversammlung statt. Der übrige Vorstand wird ebenfalls zweijährig aber um 1 Jahr zeitversetzt in der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist gestattet.  

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest des Geschäftsjahres eine Ersatzwahl durch die folgende Jahreshauptversammlung vorgenommen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden entscheidet eine innerhalb von 4 Wochen einzuberufende Hauptversammlung über die Neuwahl. Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jeweils rechtsverbindliche Erklärungen von zweien dieser Vorstandsmitglieder abgegeben werden müssen.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, er entscheidet selbständig über dringende Fragen, weist die eingelaufenen Rechnungen zur Zahlung an und genehmigt dringliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag von 1.000 €. Über derartige Bewilligungen ist der nächsten Vorstandssitzung Mitteilung zu machen.  

Der Platzwart ist für die Verwaltungen und Instandhaltung von Eigentum und Besitz des Vereins, insbesondere der Platzanlage, des Clubhauses und der Sportgeräte verantwortlich.  

Der Sportwart ist für die Organisation und Durchführung von Training und Wettkämpfen der einzelnen Mannschaften des Vereins, von Turnieren, Punktspielen, Club- und Stadtmeisterschaften verantwortlich. Zudem hat für die Einhaltung der Spiel- und Platzordnung auf der Platzanlage des Vereins zu sorgen.  

Der Schriftwart erledigt den Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Mitgliederversammlungen, den Sitzungen des Vorstandes die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.  

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung und sportliche Ausbildung der jugendlichen Mitglieder des Vereins.  

Kann in der Jahreshauptversammlung der Vorstand nicht vollständig besetzt werden, so ist der Vorstand ermächtigt, das unbesetzt gebliebene Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen.  

Der Vorstand darf folgende Disziplinarstrafen verhängen.  

a)    Verwarnung
b)    Verweis
c)    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten  

Jede Disziplinarmaßnahme ist nach Maßgabe des § 10 zu behandeln.  

§ 13 a
Kassenprüfung  

Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der Kassenwart in der nächsten Vorstandssitzung einen kurzen Bericht über den augenblicklichen Stand der Vereinskasse zu geben. In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, von denen nur einer in der nächsten Jahreshauptversammlung wiedergewählt werden darf. Sie haben die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.  

§ 14
Sonstige Ausschüsse  

Der Vorstand ist berechtigt, im Bedarfsfalle zu Erledigung bestimmter Aufgaben sonstige Ausschüsse aus geeigneten Vorstandsmitgliedern zu bilden. So kann z.B. zur Unterstützung des Sportwartes ein Turnierausschuss eingesetzt werden. – Das Verfahren der Beschlussfassung in den Ausschüssen richtet sich nach § 16 der Satzung.  

§ 15
Der Ehrenrat  

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und müssen 40 Jahre alt sein, bzw. 15 Jahre lang dem Verein angehören. Für die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates gilt das gleiche wie für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§13). Kann in der Jahreshauptversammlung der Ehrenrat gar nicht oder nicht vollständig besetzt werden, so ist der Vorstand ermächtigt, das unbesetzt gebliebene Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen.  

Der Ehrenrat tritt nach Entscheidung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen, wovon der Vorstand zu informieren ist. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung, in der dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:  

a)    Verwarnung
b)    Verweis
c)    Sofortige Suspendierung von einem Vereinsamt
d)    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e)    Ausschluss aus dem Verein  

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen und mit einer Rechtmittelbelehrung zu versehen.  

§ 16
Verfahren der Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung und in der Vorstandssitzung  

Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder , sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Einberufung der Jahreshauptversammlung wird auf § 12 verwiesen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Für die ordnungsgemäße Einberufung des Vorstandes genügt es, wenn ein Mitglied die übrigen Mitglieder mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin mündlich benachrichtigt, Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen oder geheim. Über die Art der Abstimmung muss vorher abgestimmt werden. Über alle Jahreshauptversammlungen sowie Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Im Protokoll sind die Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit und die nach der Tagesordnung im einzelnen gefassten Beschlüsse zu vermerken. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Protokolle wird auf § 13 verwiesen.

Gleiche Beschlussfassung wie oben angegeben gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.  

§ 17
Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden und erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.  

§ 18
Haftung des Vereins  

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf der Platzanlage und in den Räumen des Vereinshauses.  

§ 19
Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.        

§ 20
Auflösung des Vereins  

Die Auflösung des Tennisvereins Rot-Weiß e.V. Bad Salzdetfurth kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zur Annahme eines derartigen Antrages ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, ist eine erneute Jahreshauptversammlung vier Wochen später einzuberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.  

Sofern die Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Salzdetfurth, die es ausschließlich zur Pflege des Tennissports zu verwenden hat.  

§ 21
Sportliches
 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, der sportlichen Leitung Folge zu leisten. Etwaige Beschwerden gegen die Anordnung der Leitenden sind beim Vorstand anzubringen.  

Wettspiele werden nach den amtlichen Regeln abgehalten.  

Mannschaftspreise bleiben stets Eigentum des Vereins.